MWST-Aktuell N° 105 / Januar 2025
Veröffentlicht in MWST-Aktuell N° 105 / Januar 2025
Die Vermietung von Zivilschutzanlagen, Mehrzweckhallen und anderen ganzen Gebäuden oder Gebäudeteilen durch Gemeinwesen (und Nichtgemeinwesen) zur Alleinnutzung durch die Armee zwecks militärischer Einquartierung ist von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG).
Die militärische Einquartierung von Armeeangehörigen (z. B. in Hotelbetrieben) ist hingegen zum Sondersatz steuerbar (neue MWST-Branchen-Info 19 Gemeinwesen, Bst. H.14.10; Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV, publiziert am 20.09.2024).
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