MWST-Aktuell N° 105 / Januar 2025
Veröffentlicht in MWST-Aktuell N° 105 / Januar 2025
Das Erstellen von Auszügen aus amtlichen Registern (z. B. Handelsregister oder Grundbuchamt) mit nicht öffentlich zugänglichen Informationen gilt als hoheitlich erbracht (Art. 3 Bst. g MWSTG). Dies gilt selbst dann, wenn die hoheitliche Tätigkeit über das Internet erbracht wird.
Zum Normalsatz steuerbar sind hingegen Auskünfte in Form von ganzen Listen (z. B. Adresslisten) mit allgemein zugänglichen Informationen (neue MWST-Branchen-Info 19 Gemeinwesen, Bst. H.15.2; Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV, publiziert am 20.09.2024).
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