Gemeinwesen: Werbeflächen / Plakatwände

MWST-Aktuell N° 104 / November 2024

Das Überlassen von Flächen an Gebäuden oder auf Grundstücken wie Plätzen, Fussgängerzonen oder Trottoirs sowie von Schaukästen, Vitrinen usw. zu Reklamezwecken inklusive des Aufstellens von Reklameträgern ist zum Normalsatz steuerbar. Dabei ist es unerheblich, ob das Grundstück, auf welchem die Reklameträger aufgestellt werden, im Gemeingebrauch steht oder nicht. Es handelt sich dabei um die Einräumung des Rechts, Reklameträger anzubringen bzw. aufzustellen, und damit um eine steuerbare Dienstleistung (Art. 3 Bst. e MWSTG; neue MWST-Branchen-Info 19 Gemeinwesen, Bst. H.14.8; Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV publiziert am 20.09.2024).

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