MWST-Aktuell N° 102 / September 2024
Veröffentlicht in MWST-Aktuell N° 102 / September 2024
Mittelflüsse eines Gemeinwesens werden als Einlage in ein Unternehmen gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG qualifiziert, wenn das Gemeinwesen für die Zuwendung eine (wirtschaftliche) Beteiligung erhält (reine Vermögensumschichtung).
Von einer Einlage ist demnach auszugehen, wenn das beitragszahlende Gemeinwesen diese in ihrem Inventar der Beteiligungen ausweist und nicht beabsichtigt, diese kurzfristig abzuschreiben und der Beitragsempfänger im Zeitpunkt des Erhalts diese nicht als Einnahme in der Erfolgsrechnung (z. B. ausserordentlicher Ertrag), sondern im Eigenkapital verbucht (neue MWST-Branchen-Info 19 Gemeinwesen, Bst. C.3.3; Praxisänderung infolge eines Gerichtsurteils betreffend die bestehende Praxis der ESTV publiziert am 20.09.2024).
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