MWST-Aktuell N° 101 / August 2024
Veröffentlicht in MWST-Aktuell N° 101 / August 2024
Die Struktur des Generaltarifs, nach welchem die eingeführten Waren zu verzollen sind, basiert bis zur sechsten Ziffer auf der staatsvertraglich vereinbarten Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS-Nomenklatur). Diese ist durch die Vertragsstaaten einheitlich auszulegen. Dazu dienen unter anderem die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS, welche auch für die Schweiz verbindlich sind.
Kommen für die Einreihung einer Ware zwei (oder mehr) Tarifnummern in Frage, ist gemäss Ziffer 3 der Allgemeinen Vorschriften ein 3-stufiges Verfahren vorgesehen.
Im vorliegenden Fall ermöglichen weder die erste Stufe (Vorrang der Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung) noch die zweite (Einreihung nach dem Stoff oder Bestandteil, welcher den wesentlichen Charakter verleiht) die Einreihung. Deswegen wird die Ware nach dem 3. Kriterium (in der systematischen Nummerierung zuletzt genannte Nummer) eingereiht. Urteil A-4116/2021 vom 17.11.2023 = BVGE 2023 III/2, Erw. 3 und 4-6).