Entschädigungen an Sportler und Sportmannschaften - Sportliche Dienstleistungen

MWST-Aktuelle N°115 / Januar 2026

Sportliche Dienstleistungen, welche unmittelbar gegenüber vor Ort physisch anwesenden Personen erbracht werden, gelten als an dem Ort erbracht, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG; MWST-Branchen-Info 24 Sport,Ziff. 11.3.1.1; Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung, anwendbar ab 01.01.2025, publiziert am 14.01.2025).