Übertragung von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten

MWST-Aktuell N° 117 / März 2026

Bei der Übertragung von Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. e MWSTG (Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten) kommt die Bezugsteuer zur Anwendung. Die Übertragung unterliegt daher beim Leistungserbringer nicht der Inlandsteuer (Art. 111a Abs. 1 MWSTV), was jedoch keinen Einfluss auf dessen Vorsteuerabzugsberechtigung hat. 

Bezugsteuerpflichtig werden die inländischen und ausländischen Leistungsbezüger, die nicht bereits nach Art. 10 MWSTG allgemein steuerpflichtig sind, sofern das Total der bezogenen Leistungen nach Art. 45 Abs. 1 Bst. a–e MWSTG im entsprechenden Kalenderjahr 10'000 Franken übersteigt (MWST-Info 14 Bezugsteuer, Ziff. 2.5, 4.2 et 5; Praxisänderung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen, anwendbar ab 01.01.2025, publiziert am 14.01.2025). 

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