Bescheinigung der Unternehmereigenschaft durch die ausländische Steuerbehörde

MWST-Aktuell N° 117 / März 2026

Der Antragsteller muss seine Unternehmereigenschaft gegenüber der ESTV mittels einer Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde im Land des Wohn-, Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte nachweisen (Art. 151 Abs. 1 Bst. d MWSTV). Diese Bescheinigung muss für die Vergütungsperiode gültig sein. 

Sofern das Gegenrecht gewährt wird und das Land ein Mehrwertsteuersystem kennt (oder kein Mehrwertsteuersystem kennt; siehe Länderliste), muss die Unternehmerbescheinigung zwingend immer: 

  • Die Eintragung als mehrwertsteuerpflichtige Person (oder die Unternehmereigenschaft) während der Vergütungsperiode bestätigen; oder 
  • das Datum angeben, ab dem der Antragsteller als mehrwertsteuerpflichtige Person eingetragen ist (oder der Antragsteller die Unternehmereigenschaft besitzt). 

Wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, wird die ESTV die schweizerische Mehrwertsteuer nicht rückvergüten (MWST-Info 18 Vergütungsverfahren, Ziff. 1.4, Praxispräzisierung, publiziert am 26.02.2026). 

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