MWST-Aktuell N° 117 / März 2026
Veröffentlicht in MWST-Aktuell N° 117 / März 2026
Der Antragsteller muss seine Unternehmereigenschaft gegenüber der ESTV mittels einer Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde im Land des Wohn-, Geschäftssitzes oder der Betriebsstätte nachweisen (Art. 151 Abs. 1 Bst. d MWSTV). Diese Bescheinigung muss für die Vergütungsperiode gültig sein.
Sofern das Gegenrecht gewährt wird und das Land ein Mehrwertsteuersystem kennt (oder kein Mehrwertsteuersystem kennt; siehe Länderliste), muss die Unternehmerbescheinigung zwingend immer:
Wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, wird die ESTV die schweizerische Mehrwertsteuer nicht rückvergüten (MWST-Info 18 Vergütungsverfahren, Ziff. 1.4, Praxispräzisierung, publiziert am 26.02.2026).
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