MWST-Aktuell N° 107 / März 2025
Veröffentlicht in MWST-Aktuell N° 107 / März 2025
Diese Leistungen werden nach dem Charakter der Gesamtleistung behandelt. In diesem Fall stellt die Bereitstellung des Fahrzeugs das wesentliche Element der Leistung dar. Infolgedessen gilt das Fahrzeugabonnement als Lieferung im Sinne von Art. 3 Bst. d Ziff. 3 MWSTG, deren Leistungsort in Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG geregelt wird. Es handelt sich also um eine der Inlandsteuer unterliegenden Leistung, obwohl das Abonnement einen Versicherungsschutz beinhaltet (von der Steuer ausgenommene Leistung nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 Bst. a MWSTG). Somit kann der steuerpflichtige Leistungserbringer gemäss Art. 28 Abs. 1 MWSTG im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit die Vorsteuer abziehen, dies unter Vorbehalt der Art. 29 und 33 MWSTG.
Bietet die Vermietungsfirma ihren Kunden zusätzliche Leistungen an, welche nicht im Grundangebot (Gesamtpaket) enthalten sind, so werden diese zusätzlichen Leistungen als voneinander unabhängige Leistungen angesehen (Art. 19 Abs. 1 MWSTG). Somit sind diese auch als solche zu behandeln, unabhängig davon, ob sie mit der Hauptleistung – in diesem Fall mit dem Fahrzeugabonnement – zusammenhängen (MWST-Branchen-Info 05 Motorfahrzeuggewerbe, Ziff. 14.2.1 und 14.2.2; erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte, publiziert am 31.10.2024).