Gemeinwesen: Weiterverrechnung von Investitionen des Zweckverbandes in Form von Betriebsgebühren

MWST-Aktuell N° 103 / Oktober 2024

Die von Zweckverbänden vorgenommenen Belastungen an die Mitglieder für Investitionen sind gestützt auf Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b MWSTG von der Steuer ausgenommen.

Finanziert der Zweckverband die Investitionen in die notwendige Infrastruktur (Immobilien, Mobilien, Maschinen usw.) selbst (z. B. durch Darlehensaufnahme bei Banken), erfolgt die Weiterbelastung an die Mitglieder in Form von Abschreibungen / Zinsen über die jährliche Betriebsrechnung. Die jährlich verrechneten Betriebsgebühren sind gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. b MWSTG von der Steuer ausgenommen.

Optiert ein Zweckverband auf solchen Leistungen, sind diese zum Normalsatz zu versteuern (neue MWST-Branchen-Info 19 Gemeinwesen, Bst. C.8 und C.8.3; Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV publiziert am 20.09.2024).