MWST-Aktuell N° 102 / September 2024
Veröffentlicht in MWST-Aktuell N° 102 / September 2024
Bei Personenbeförderungen können häufig mehrere Parteien (z. B. Taxifahrer, Taxihalter, Taxizentrale oder Kunde) involviert sein, so dass sich die Frage stellt, wer gegenüber der zu transportierenden Person (Kunde) als Erbringer der Beförderungsleistung auftritt.
Wer als Leistungserbringer zu gelten hat, bestimmt sich gemäss Art. 20 Abs. 1 MWSTG nach dem Aussenauftritt. Mehrwertsteuerlich wird daran angeknüpft, wie ein objektiver Dritter den wirtschaftlichen Vorgang wahrnimmt und wer nach aussen auftritt.
Die zivilrechtliche Ausgestaltung des Rechtsgeschäftes zwischen den beteiligten Personen, der Zahlungsfluss und die Rechnungsstellung sind Indizien für die Bestimmung des Leistungserbringers, für sich allein jedoch nicht entscheidend. Die Bestimmung des Leistungserbringers der Beförderungsleistung ist aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall vorzunehmen. Bei telefonisch, per Internet oder mittels mobiler App bestellten Taxifahrten kann der Betreiber der Zentrale bzw. der App gegenüber dem Kunden als Leistungserbringer der Beförderungsleistung qualifiziert werden, auch wenn die zivilrechtliche Ausgestaltung eine direkte Stellvertretung indiziert. Dies zumindest dann, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht explizit über das Vertretungsverhältnis aufgeklärt wird. Bei sog. Spontanfahrten ist insbesondere aufgrund der äusserlichen Wahrnehmung.
(Lackierung des Fahrzeuges oder Schilder) zu entscheiden, ob die mit einem bestimmten Taxi erbrachte Beförderungsleistung einer Taxizentrale zuzurechnen ist (MWST-Branchen-Info 09 Transportwesen Ziff. 1.1.3; Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV publiziert am 25.06.2024)
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