Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer): Nachträgliche Erhebung von Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuer

MWST-Aktuell N° 100 / Juni 2024

Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden, so sind gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR (Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht; SS 313.0) die Abgabe, die Vergütung, der Beitrag oder der nicht eingeforderte Betrag und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, nachzuentrichten oder zurückzuerstatten. Nach Art. 12 Abs. 2 VStrR ist leistungs- oder rückleistungspflichtig, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. Es reicht aus, dass der unrechtmässige Vorteil, der durch die Nichterhebung des Beitrags erlangt wurde, in einer objektiven Verletzung der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes begründet ist.

Nach Art. 70 Abs. 2 ZG (Zollgesetz, SR 631.0) ist Zollschuldner die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (lit. a), die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist (lit. b) und die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (lit. c). Art. 51 Abs. 1 MWSTG besagt, dass jeder, der Zollschuldner nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG ist, der Einfuhrsteuer unterliegt. Zollschuldner haften solidarisch für den nicht erhobenen Beitrag; sie bleiben auch dann Zollschuldner, wenn sie nicht persönlich von der Zuwiderhandlung profitiert haben. Hier bestätigte das BGer, dass der Beschwerdeführer zollabgabepflichtig bzw. Solidarschuldner der Einfuhrsteuer (MWST) im Sinne von Art. 51 Abs. 1 MWSTG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG war, da er von einem Steuervorteil profitierte (vgl. Art. 12 Abs. 2 VStrR; Urteil des BGer vom 9. April 2024, ref. 9C_157/2023, Erw. 7 und 8).